Der Verein führt den Namen „Segelclub Chiemsee-Feldwies e.V.“, abgekürzt „SCCF“.
Er wurde 1969 gegründet und am 10.12.1969 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein unter Registernummer 132 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Übersee-Feldwies am Chiemsee.
Sein Stander zeigt ein schräg gestelltes weißes „F“ (als Abkürzung für Feldwies) in einem königsblauen Feld.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe folgende Ordnungen:
• Beitragsordnung
• Finanzordnung
• Geschäftsordnung für den Vorstand
• Wahl- und Versammlungsordnung
• Hafenordnung
Darüber hinaus können weitere Ordnungen von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen werden.
Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Ordnungen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere der Abgabenordnung §52 Punkt 21 zur Förderung des Sports und zwar durch
a) die Ausübung und Förderung des Sports, vor allem des Segelsports sowie die Schaffung, der Erhalt und der Unterhalt der hierfür erforderlichen und geeigneten Sport- und sonstiger Anlagen.
b) die Hinführung Jugendlicher zum und ihre Unterstützung beim Regattasport durch z.B. regelmäßige Kursangebote.
c) die Vermittlung praktischer und theoretischer Ausbildung.
d) die Durchführung und der Teilnahme an Trainingsveranstaltungen.
e) die Veranstaltung und der Teilnahme an Regatten.
f) die Bereithaltung von Rettungs- und Sicherungseinrichtungen.
g) die Vertretung der Interessen der Segler in der Öffentlichkeit.
2. Sein Zweck ist selbstqlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich.
3. Der Verein bewahrt parteipolitische Neutralität und räumt allen Menschen, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihrem Geschlecht, ihrer Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters und ihrer sexuellen Identität, gleiche Rechte ein.
1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht aus Aufnahmebeiträgen, Jahresbeiträgen, Liegeplatzgebühren einschließlich Einstandszahlungen, Startgeldern, Spenden, ggf. Umlagen und staatlichen Zuschüssen.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
5. Vorstandsmitglieder und Inhaber sonstiger Vereinsämter können für Zeit- oder Arbeitsaufwand eine Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung für Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung für Inhaber sonstiger Vereinsämter beschließt der Vorstand.
6. Weitere Einzelheiten zur Verwendung von Mitteln und Erstattung von Aufwendungen werden in der Finanzordnung und in der Beitragsordnung geregelt
1. Mitglied im SCCF kann jede natürliche Person werden.
2. Arten der Mitgliedschaften
a) Ehrenmitglied: Die Ehrenmitgliedschaft wird wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.
b) Aktives Mitglied: Personen die den Segelsport betreiben und / oder aktiv am Vereinsleben teilnehmen.
c) Förderndes Mitglied: Natürliche Personen, die den Verein regelmäßig finanziell unterstützen.
3. Die Mitgliedsform und die zugehörigen Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.
4. Der Erwerb der Mitgliedschaft kann unter der Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars durch schriftlichen Antrag oder in Textform (§126 b BGB, z.B. per E-Mail) erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der formfreien Bestätigung in Schrift- oder Textform des Vorstandes über die Antragsannahme. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft willigt der Antragssteller in stets widerruflicher Weise ein, dass der Verein im Rahmen der Berichterstattung über das Vereinsleben auch Bilder, auf denen der Antragssteller abgebildet ist, veröffentlicht. Ein Widerruf der Einwilligung ist jederzeit schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand möglich.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
7. Mitgliedschaften können zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) mit einer Frist von 3 Monaten (30.9.) gekündigt werden. Die Austrittserklärung ist in Schriftform oder in Textform (§126 b BGB, z.B. per E-Mail) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Erklärung muss innerhalb der Kündigungsfrist dem Verein zugehen. Bei Minderjährigen bedarf es zur Rechtswirksamkeit der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
8. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden, wenn es:
a) grob oder wiederholt gegen seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein verstoßen hat.
b) gegen Vereinsinteressen oder gegen Satzungsinhalte verstoßen hat.
c) sich grob oder wiederholt unsportlich oder vereinsschädigend verhalten hat.
d) wenn in der Person des Mitglieds ein vergleichbarer wichtiger Grund vorliegt.
e) sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder durch Äußerungen oder Handlungen – sowohl intern als auch extern – herabsetzt und schädigt.
Dem Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstands unter schriftlicher Angabe des in Betracht kommenden Ausschlussgrundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das Mitglied innerhalb von einem Monat ab Zustellung Berufung bei dem Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Legt das Mitglied gegen den Beschluss des Vorstands keine Berufung ein oder wird die Berufung von der Mitgliederversammlung zurückgewiesen, ist das Mitglied endgültig ausgeschlossen.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückbezahlt. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon jedoch unberührt. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
10. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaige vom Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
Die Mitglieder sind berechtigt zur
Die Mitglieder sind verpflichtet zur
Vereinsorgane sind
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2. Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Vorstands
b) Widerruf der Bestellung des Vorstands aus wichtigem Grund
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
f) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands für das vergangene Jahr
g) Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer
h) Beschlussfassung für den Haushaltsplan sowie ggf. einen Nachtragshaushaltsplan für das laufende Jahr
i) Festsetzung von Aufnahme- und Jahresbeiträgen, Liegeplatzgebühren einschließlich Einstandszahlungen, nach Bedarf von Arbeitsdiensten und ggf. von Umlagen
j) Abstimmung zu beabsichtigten Investitionen des Vorstandes, welche den maximalen Betrag gemäß Finanzordnung übersteigen.
k) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
l) Weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung und aus dem Gesetz ergeben.
m) Abstimmung über die Vereinsordnungen
3. Ordentliche Mitgliederversammlung
a) Sie muss mindestens einmal jährlich einberufen werden und soll in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
b) Sie wird vom 1. Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder per E-Mail einberufen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist der Poststempel bzw. das Versanddatum der E-Mail.
c) Soll über Änderungen der Vereinssatzung bzw. der Ordnungen abgestimmt werden, sind diese Änderungsvorschläge den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut bekannt zu geben.
d) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung werden berücksichtigt, wenn sie spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen oder wenn die Mitgliederversammlung ihre Zulassung beschließt.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Sie kann vom 1. Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.
b) Der Vorstand muss dies tun, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, außer Fördermitglieder.
6. Die Beschlussfähigkeit der Versammlungen und Sitzungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer immer gegeben, wenn die Einladung dazu form- und fristgerecht erfolgt ist.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
9. Darüber hinaus gilt die Wahl- und Versammlungsordnung.
1. Der Vorstand besteht aus mindestens dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und dem 3. Vorstand (Kassier), welche ehrenamtlich tätig sind.
2. Die erweiterte Zusammensetzung des Vorstandes und deren Aufgaben, Geschäftsverteilung, Arbeitsweise, Durchführung von Beschlüssen, zustimmungspflichtige Geschäfte und den Geschäftsgang im Vorstand regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird.
3. Der 1. Vorstand und der stellvertretende 2. Vorstand vertreten den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
5. Wird ein Vorstandsmitglied während des Laufes der dreijährigen Wahlperiode gewählt, so endet seine Amtszeit mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt.
6. Wenn sich die Zahl der Vorstandsmitglieder nach einer Wahl durch Wegfall eines oder mehrerer Mitglieder (etwa durch Rücktritt oder durch Tod) vermindert, kann der Vorstand die frei gewordenen Positionen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss aus den eigenen Reihen oder durch Berufung aus den Reihen der aktiven Mitglieder besetzen. Dabei darf ein Vorstandsmitglied gleichzeitig nur zwei Positionen innehaben. Es hat jedoch auch dann nur eine Stimme im Vorstand.
7. Für die Durchführung der Vorstandssitzungen gelten die Vorschriften gemäß Wahl- und Versammlungsordnung und der Geschäftsordnung des Vorstandes.
8. Aufgabe des Vorstands ist
a) die laufende Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins.
b) Einhaltung der Regeln und der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit des Vereins.
c) die Führung seiner Geschäfte – soweit sie mit Geldeinnahmen und Ausgaben verbunden sind – unter Beachtung des Finanzplanes und unter Berücksichtigung der Finanzordnung es sei denn, außerplanmäßige Ausgaben werden durch Gesetz oder durch Dritte erzwungen oder durch nicht planbare Ereignisse unumgänglich.
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) die Erstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht).
f) die Koordination der Bereitstellung, Pflege und Instandsetzung der Sportstätten und Sportgeräte.
g) die Ausübung des Direktionsrecht, z.B. Berufung von Beiräten
h) die Entscheidung über Vereinsausschluss von Mitgliedern.
i) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie der Bestimmungen der Satzung und der verschiedenen Ordnungen.
Weitere individuelle Aufgaben regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen, die sich für Mitglieder aus Ihrer Mitgliedschaft ergeben, ist der Sitz des Vereins. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Traunstein.
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen, Männern und Diversen besetzt werden.
Die Neufassung der Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 02.04.2022. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.
Übersee - Feldwies, den 02.04.2022
Markus Speckbacher
1. Vorstand des SCCF
Hier können Sie die Satzung als Pdf-Datei herunterladen.